Ob die vormalige, vorab mittel- oder langfristige Wohnnutzung auch bereits als gewerbliche Nutzung bezeichnet werden konnte, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darstellt, ist für die Frage der Baubewilligungspflicht nicht von Bedeutung. Irrelevant ist dabei ebenso, ob die Beschwerdeführerin mit diesem Angebot die Kriterien eines eigentlichen Hotelbetriebs bzw. eines strukturierten Beherbergungsbetriebs im Sinne der Zweitwohnungsgesetzgebung erfüllt oder nicht.