kurzfristigen touristischen (und damit tage- oder höchstens wochenweise) Nutzung mit Self- Check-In und hotelmässig ausgestatteten Zimmern (WLAN, Fernseher mit Pay-TV, kostenlose Toilettenartikel, Kühlschrank), wie sie schon vor dem Zweckänderungsverbot über einen längeren Zeitraum angeboten wurde. Ob die vormalige, vorab mittel- oder langfristige Wohnnutzung auch bereits als gewerbliche Nutzung bezeichnet werden konnte, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darstellt, ist für die Frage der Baubewilligungspflicht nicht von Bedeutung.