Es mag zwar sein, dass man auch für kurzfristige, tagewiese Vermietungen offen war bzw. solche nicht ausschloss, dennoch war das Gebäude aber in erster Linie auf mittelbis langfristiges Wohnen ausgerichtet. Wie die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren selber ausführte (Stellungnahme vom 6. September 2019), handelte es sich zuvor um ein Personalhaus für Saisonangestellte. Dies steht auch in Einklang mit den historischen Dokumenten, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 5. Januar 202218 (auf welche sie in der Beschwerde verweist) einreichte, in welchen mehrfach ausdrücklich von einem Personalhaus19 die Rede ist.