Die erwähnte Reduktion der hotelmässigen Dienstleistungen stellt im Zusammenhang mit der Frage der Baubewilligungspflicht eine untergeordnete, rechtlich nicht massgebliche Änderung dar. So ändert dies an der Art des touristischen Angebots als professionell betriebene, auf kurzzeitige Vermietung (tageweise, für Touristen) ausgerichtete Beherbergungsform mit hotelähnlichem Charakter und damit an der Art der Umnutzung der strittigen Zimmer in den Obergeschossen nichts. Damit wurde über die Frage der Baubewilligungspflicht der hier ersuchten kurzfristigen touristischen Nutzung der vier Wohnungen und des Studios in den Obergeschossen des Gebäudes C.________ bereits rechtskräftig entschieden.