d) Da sich – wie bereits ausgeführt (E. 3b) – am zu prüfenden Vorhaben mit Ausnahme der Reduktion des Angebots an hotelmässigen Dienstleistungen (kein Frühstücksangebot, kein Reinigungsservice, kein Abholdienst) nichts geändert hat und im damaligen Entscheid die Baubewilligungspflicht auch bei weniger als zehn Betten geprüft und bejaht wurde, stellt sich die Frage, ob über die Frage der Baubewilligungspflicht des strittigen Vorhabens nicht bereits rechtskräftig befunden wurde (sog. «res iudicata»).