e) Zusammenfassend erweist sich die Umnutzung in den Obergeschossen des streitbetroffenen Gebäudes von einer auf mittel- bis längerfristiges Wohnen ausgerichteten Wohnnutzung zu einer professionell betriebenen, auf kurzzeitige Vermietung (tageweise) ausgerichteten Beherbergungsform mit hotelähnlichem Charakter, wie sie heute besteht, als baubewilligungspflichtig. Dass die C.________ gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Klassifikation als Hotelbetrieb bzw. als Bed & Breakfast nicht erfüllt, ist dabei nicht von Belang.