Zweitrangig ist unter diesen Umständen, wie viele Zimmer genau der kurzzeitigen Vermietung dienen, ändert dies doch bei einem solchen Betrieb ausserhalb der Bauzone nichts an der Baubewilligungspflicht. Trotzdem lässt sich festhalten, dass entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin und gestützt auf die konkret angebotenen Zimmer auf dem besagten Internetportal von deutlich mehr als 10 Betten auszugehen ist, welche der kurzzeitigen Vermietung dienen. Damit wird auch die in der BSIG erwähnte Grenze der Baubewilligungspflicht überschritten.