baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Nach einer neueren BSIG zu touristisch genutzten Wohnbauten12 ist die Umnutzung einer herkömmlichen auf Dauer angelegten Wohnnutzung zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung von Zimmern und Wohnungen dann baubewilligungspflichtig, wenn eine Wohnung bzw. ein Einfamilienhaus mit mehr als 10 Betten oder in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen mit insgesamt mehr als 10 Betten an mehr als 10 Gäste kurzzeitig vermietet wird.