c) Die BVE hat im erwähnten Entscheid vom 16. September 2019 (BVE 110/2019/97) die Baubewilligungspflicht des bestehenden Angebots der Beschwerdeführerin in den Obergeschossen des Gebäudes Nr. B.________ überprüft, da die Baubewilligungspflicht dieser Umnutzung Grundvoraussetzung für die Rechtmässigkeit des damals verfügten Zweckentfremdungsverbots war. Dabei führte die BVE Folgendes aus (E. 5b-e): 8 Vgl. Betriebskonzept C.________vom 1. Februar 2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 047-2021, pag. 3 sowie Stellungnahme vom 4. Februar 2021, S. 2, Vorakten Regierungsstatthalteramt bbew 047-2021, pag. 65.