Die Beschwerdeführerin beschränkt dabei ihr Angebot auf vier Doppelzimmer und ein Studio mit insgesamt neun Betten (wie sie dies auch schon im Verfahren BVE 110/2019/97 machte, wo die BVE allerdings aufgrund anderer Angaben auf den Buchungsplattformen von insgesamt 16 Betten ausging, vgl. Entscheid vom 16. September 2019, E. 5c). Im Unterschied zum damaligen Angebot beabsichtigt die Beschwerdeführerin nun, kein Frühstücksangebot aus dem Automat und keinen Abholservice mehr anzubieten sowie auf einen täglichen Reinigungsservice zu verzichten und stattdessen die Sauberkeit der Gästezimmer nur stichprobenartig zu überprüfen und die Endreinigung den Gästen zu übertragen.8