Wenn sie daher in ihrer Beschwerde sinngemäss vorbringt, die künftige Nutzung sei nicht auf kurzfristige Aufenthalte beschränkt, sondern sehe auch langfristige Aufenthalte vor, so steht dies im Widerspruch zu ihrer eigenen Umschreibung des Vorhabens wie auch zu ihrem auf kurzfristige Aufenthalte ausgerichteten Betriebskonzept. Die Beschwerdeführerin beschränkt dabei ihr Angebot auf vier Doppelzimmer und ein Studio mit insgesamt neun Betten (wie sie dies auch schon im Verfahren BVE 110/2019/97 machte, wo die BVE allerdings aufgrund anderer Angaben auf den Buchungsplattformen von insgesamt 16 Betten ausging, vgl. Entscheid vom 16. September 2019, E. 5c).