Sie ersucht dabei explizit und einzig um eine «kurzfristig touristische Nutzung». Wenn sie daher in ihrer Beschwerde sinngemäss vorbringt, die künftige Nutzung sei nicht auf kurzfristige Aufenthalte beschränkt, sondern sehe auch langfristige Aufenthalte vor, so steht dies im Widerspruch zu ihrer eigenen Umschreibung des Vorhabens wie auch zu ihrem auf kurzfristige Aufenthalte ausgerichteten Betriebskonzept.