_, welche mit dem vom Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 6. Mai 2019 verfügten, von der BVE mit rechtskräftigem Entscheid vom 16. September 2019 (BVE 110/2019/97) bestätigten und seither im Grundbuch eingetragenen Zweckentfremdungsverbot (Verbot der Nutzung der Räume in den Obergeschossen des Wohngebäudes Nr. B.________ zu gewerblichen Zwecken) verboten wurde und welche zuvor von der Beschwerdeführerin bereits längere Zeit so angeboten wurde. Sie ersucht dabei explizit und einzig um eine «kurzfristig touristische Nutzung».