Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht baubewilligungspflichtig, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspreche und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung und Planung als höchstens geringfügig erweise. Das Baugesuch vom 20. November 2021 bewirke keine Veränderung der Bausubstanz. Eine bau-, umweltrechtliche oder feuerpolizeiliche Relevanz des Bauvorhabens liege nicht vor; es zeitige keine Auswirkungen auf die Umwelt oder die Planung. Mithin gehe es wiederum nur um die Frage einer allfälligen Umnutzung.