5/19 BVD 110/2022/97 schliesslich nie und nirgends auf eine «kurzfristige touristische» Vermietung beschränkt. Vielmehr sei die Wohnnutzung seit jeher frei; es habe nie eine Rolle gespielt, ob die Zimmer und Studiowohnungen an Angestellte, Mieter oder auch Gäste vermietet worden seien. Eine Mindestmietdauer habe es nicht gegeben, auch heute nicht.