Gemäss Bundesgericht sei einzig auf das Vorhandensein eines hotelmässigen Service oder hotelmässiger Dienstleistungen abzustellen, um einen Betrieb als Hotelbetrieb zu deklarieren. Beim Vorhaben liege weder ein Hotel, noch ein hotelähnlicher Betrieb, noch ein strukturierter Beherbergungsbetrieb vor. Die Vermietung von Ferienwohnungen erschöpfe sich in der Überlassung von Mieträumlichkeiten zum vertragsgemässen Gebrauch.