Das Gebäude Nr. B.________ sei damit seit 1914 einer gewerblichen Nutzung unterlegen und seither ununterbrochen auch immer wieder an private Mieter kurzfristig vermietet worden. Sie habe zudem nie um einen Hotelbetrieb ersucht. Die Zimmer nur aufgrund ihrer Ausstattung mit Kühlschrank, Betten, Sofa, Shampoo, WLAN, TV mit Streamingdiensten und Elektroladestationen als hotelmässig zu bezeichnen, gehe fehl. Gemäss Bundesgericht sei einzig auf das Vorhandensein eines hotelmässigen Service oder hotelmässiger Dienstleistungen abzustellen, um einen Betrieb als Hotelbetrieb zu deklarieren.