So werde das Gebäude B.________ auf Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________ nicht erst mit dem hier strittigen Bauvorhaben einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Vielmehr bestehe diese gewerbliche Nutzung schon seit über 100 Jahren. Das Gebäude sei seit 1914 als Wohn- und Geschäftshaus im Grundbuch eingetragen. Die 1985 vorgenommenen Umbauten der Wohnungen in Einzelzimmer mit fliessend Wasser seien lediglich nicht bewilligungspflichtige Unterhaltsarbeiten gewesen. Nach zwischenzeitlicher Verpachtung der Liegenschaft als «Teilliegenschaft Parz.