a) Trotz Einreichung eines Baugesuchs bestreitet die Beschwerdeführerin die Baubewilligungspflicht des strittigen Vorhabens für die kurzfristige touristische Nutzung (ohne Frühstücksangebot) von vier Wohnungen und einem Studio mit neun Betten in den Obergeschossen des Gebäudes B.________ mit digitaler Self-Check-In Gästeunterkunft ohne bediente Rezeption. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, die Vorinstanz und das AGR hätten den Sachverhalt falsch festgestellt. So werde das Gebäude B.________ auf Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________ nicht erst mit dem hier strittigen Bauvorhaben einer gewerblichen Nutzung zugeführt.