Aus dem damaligen Begleitschreiben vom 23. November 2022 (S. 3)6 sowie aus dem als Beilage eingereichten, massgebenden Betriebskonzept vom 1. Februar 20217 ergibt sich eindeutig, dass mit den «vier Wohnungen» die vier Doppelzimmer im ersten und zweiten Obergeschoss des Hauptgebäudes gemeint sind (im Betriebskonzept bezeichnet als 1. und 2. Obergeschoss rechts) und mit dem «Studio» das Einzelzimmer (Studio) im dritten Obergeschoss. Dass die Beschwerdeführerin in der Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuchsformular 1.0 nur vom ersten und zweiten Stock sprach, scheint damit ein Versehen zu sein. Trotz entsprechender Formulierung in der Publikation («im ersten und zweiten Stock») ergab sich