Mit dem eingereichten Baugesuch ersuchte die Beschwerdeführerin um die kurzfristige touristische Vermietung (ohne Frühstücksangebot) von vier Wohnungen und einem Studio mit neun Betten. Aus dem damaligen Begleitschreiben vom 23. November 2022 (S. 3)6 sowie aus dem als Beilage eingereichten, massgebenden Betriebskonzept vom 1. Februar 20217 ergibt sich eindeutig, dass mit den «vier Wohnungen» die vier Doppelzimmer im ersten und zweiten Obergeschoss des Hauptgebäudes gemeint sind (im Betriebskonzept bezeichnet als 1. und 2. Obergeschoss rechts) und mit dem «Studio» das Einzelzimmer (Studio) im dritten Obergeschoss.