«1.Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli (Bauabschlag) vom 2. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei stattdessen festzustellen, dass das Bauvorhaben (Vermietung ohne Frühstücksangebot von 4 Wohnungen und einem Studio mit 9 Betten im 1. und 2. Stock des Gebäudes B.________ mit digitalem Self-Check-In, ohne bediente Rezeption) nicht bewilligungspflichtig ist, eventualiter sei die Baubewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin [hier: Vorinstanz].»