Gemäss Ausführungen des Regierungsstatthalteramts3 teilte G.________ im Namen der Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 31. März 2021 mit, er lege per sofort die bestehende Gastgewerbebewilligung nieder, weshalb es diese am 7. April 2021 per 31. März 2021 aufgehoben habe. Mit Verfügung vom 2. November 2021 verweigerte das AGR dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, 24c und 37a RPG. Gestützt darauf erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli dem Baugesuch mit Gesamtentscheid vom 2. Mai 2022 den Bauabschlag. 4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 Beschwerde bei BVD ein. Sie stellt dabei die folgenden Anträge: