3. Am 20. November 2020 / 4. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch ein für die kurzfristige touristische Vermietung (ohne Frühstücksangebot) von vier Wohnungen und einem Studio mit neun Betten im 1. und 2. Stock des Gebäudes B.________, digitale Self- Check-In-Gästeunterkunft ohne bediente Rezeption. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Betriebskonzept vom 1. Februar 20212 wird ein zweites Studio durch den Betreiber, Herr G.________ selbst bewohnt und ein drittes Studio unbefristet an eine Drittperson vermietet. Gegen das Vorhaben gingen keine Einsprachen ein.