Gegen den Gesamtentscheid vom 6. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion BVD), wobei sie sich gegen das verfügte Zweckentfremdungsverbot wehrte. Mit Entscheid vom 16. September 2019 (BVE 110/2019/97) wies die BVE die Beschwerde ab und bestätigte sowohl den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Mai 2019 als auch die Verfügung des AGR vom 15. April 2019. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.