Obergeschoss gemäss den Grundrissplänen vom 1. Juni 2018. Nutzung: Wohnen (unverändert)» erteilte das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Dabei verfügte das AGR weiter ein Zweckentfremdungsverbot. Die Nutzung der Räume im 1., 2. und 3. Obergeschoss zu gewerblichen Zwecken sei verboten. Dieses Zweckentfremdungsverbot sei für das Wohngebäude Nr. B.________ auf der Parzelle Nr. F.________ sicherzustellen und beim Grundbuchamt anmerken zu lassen. Als Begründung führte das AGR aus, durch die gewerbliche Nutzung dieser Geschosse würde das Gebäude eine vollständige Zweckänderung von einem Wohnhaus mit einem Gewerbebetrieb (Selbstbedienungskiosk) im Erdgeschoss zu einem vollständigen