Nutzungsänderung ausdrücklich nicht mehr als Gegenstand ihres nachträglichen Baugesuches bezeichnete («Baubeschrieb: Um- und Ausbau. Es findet keine Umnutzung statt.») und nur noch um Bewilligung der baulichen Massnahmen in diesen Obergeschossen ersuchte. Sie umschrieb das massgebende Bauvorhaben damals wie folgt: