betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli vom 2. Mai 2022 (eBau-Nr. 2021-1581 / 64530; Kurzfristige touristische Vermietung von 4 Wohnungen und einem Studio) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 2. November 2021 (G.-Nr. 2021.DIJ.5328) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der C.________, welche sich in der ehemaligen Dependance A.________ und dem E.________ im Gebäude B.________ auf dem I.________ befindet. Dieses Gebäude auf der Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________ liegt in der Landwirtschaftszone.