c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Thurnen vom 3. Mai 2022 sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 10. Januar 2022 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Beurteilung der Projektänderung vom 29. September 2022 an die Gemeinde Thurnen zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Vorakten und der Projektänderungsplan vom 29. September 2022 (3-fach) gehen an die Gemeinde Thurnen.