c) Da sich das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone befindet, wird das AGR erneut mittels Verfügung über die Projektänderung befinden müssen (Art. 25 Abs. 2 RPG12, Art. 84 BauG). Es ist zudem zu prüfen, ob die Einholung neuer Berichte, beispielsweise zum Brandschutz, notwendig ist. Das Bauvorhaben gemäss Projektänderung vom 29. September 2022 erfordert zudem eine erneute materielle Prüfung. Die Projektänderung ist deshalb noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen.