GSchV abhängig macht, verknüpft er diese beiden Themen. Er hielt klar fest, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c GSchV nicht gegeben sind, und implizierte damit, dass das Bauvorhaben insgesamt nicht bewilligungsfähig sei und von der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung kein Gebrauch gemacht werden solle. Der Bericht des Beschwerdeführers entspricht deshalb einem negativen Amtsbericht.