48 WBG die Beurteilung nach Art. 41c GSchV nicht ersetze und nicht zwingend deckungsgleich sei. Auch wenn der Beschwerdeführer beantragte, dass die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung zu erteilen sei, ist sein Amtsbericht nicht positiv ausgefallen ist. Indem der Beschwerdeführer die wasserbaupolizeiliche Bewilligung von der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV abhängig macht, verknüpft er diese beiden Themen.