Der Beschwerdeführer hat zuhanden der Leitbehörde den Amtsbericht Wasserbaupolizei verfasst. Er beantragte in seinem Amtsbericht, dass eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG unter der Bedingung zu erteilen sei, dass von dieser erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum gemäss Art. 41c GSchV vorliege. Die Leitbehörde habe zu beurteilen, ob das Vorhaben hinsichtlich Art. 41c GSchV bewilligungsfähig sei. Der Beschwerdeführer erachte die Voraussetzungen jedoch als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass die Erteilung der Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG die Beurteilung nach Art.