Ein negativer Amtsbericht einer kantonalen Fachstelle ist einer Einsprache gleichzusetzen, der anschliessend zu einer Beschwerde legitimiert, wenn er innerhalb der Einsprachefrist eingereicht worden ist.7 Dass explizit ein Dokument mit dem Titel «Einsprache» eingereicht wird, ist dabei nicht nötig.8 Es reicht, wenn aus dem Inhalt hervorgeht, dass das Vorhaben von den Verfassenden nicht gutgeheissen wird.