b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Einsprache befugt sind auch Behörden des Kantons oder des Bundes (Art. 35 Abs. 2 Bst. c BauG) zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen (Art. 35c Abs. 2 BauG). Ein negativer Amtsbericht einer kantonalen Fachstelle ist einer Einsprache gleichzusetzen, der anschliessend zu einer Beschwerde legitimiert, wenn er innerhalb der Einsprachefrist eingereicht worden ist.7 Dass explizit ein Dokument mit dem Titel «Einsprache» eingereicht wird, ist dabei nicht nötig.8