Im Gesamtentscheid fehle die entsprechende Prüfung. Ebenfalls seien im Baugesuch im Abschnitt «Ausnahmegesuch» weder Ausnahmen beantragt noch begründet worden. Um diese müsste aber gemäss Art. 10 Abs. 4 BewD3 ausdrücklich ersucht werden. Trotzdem seien Ausnahmebewilligungen erteilt worden. Zudem sei aus Sicht des Beschwerdeführers eine Erweiterung des Gebäudes ausserhalb des Gewässerraums durchaus möglich. Aus den Unterlagen werde jedoch keine solche Prüfung ersichtlich.