Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er habe in seinem Amtsbericht beantragt, dass die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG1 nur unter der Bedingung erteilt werde, dass das Vorhaben gemäss Art. 41c GSchV2 überhaupt bewilligungsfähig sei. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, er erachte die entsprechenden Voraussetzungen als nicht gegeben. Durch das Vorhaben werde das Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung, den Gewässern auf längere Frist wieder mehr Raum zu geben, hinausgezögert und in diesem Sinne die Rechtswidrigkeit verstärkt. Im Gesamtentscheid fehle die entsprechende Prüfung.