Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer 1 Parteikosten von CHF 2768.60 zu erstatten und den Beschwerdeführenden 4 und 5 Parteikosten von CHF 2983.20. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 werden gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 25. April 2022 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 21. September 2021 mit Projektänderung vom 21. Januar 2022 wird der Bauabschlag erteilt.