Die Rechtsanwältin hat für den Beschwerdeführer 1 und für die Beschwerdeführenden 4 und 5 jeweils zwei separate Rechtsschriften eingereicht, die aber inhaltlich weitgehend übereinstimmten. Der für beide Vertretungen gebotene Zeitaufwand betrug daher nicht viel mehr als im Falle einer gemeinsamen Vertretung. Die zusammengerechneten Honorare (CHF 2500.– und CHF 2687.50) entsprechen einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 38 %. Dies ist mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand und die übrigen Bemessungskriterien nicht zu beanstanden. Zu weiteren Bemerkungen geben die Kostennoten nicht Anlass.