Die Rechtsanwältin macht für die Vertretung der Beschwerdeführenden 1-3 Parteikosten von CHF 2876.30 geltend (Honorar CHF 2600.–, Auslagen CHF 72.10, Mehrwertsteuer CHF 204.20). Der Aufwand, der durch den Einbezug der Beschwerdeführenden 2 und 3 entstand, ist nicht zu entschädigen. Dieser dürfte sich in bescheidenem Rahmen halten. Es rechtfertigt sich eine Reduktion des Honorars um CHF 100.–. Auf die Vertretung des Beschwerdeführers 1 entfallen somit Parteikosten von CHF 2768.60 (Honorar CHF 2500.–, Auslagen CHF 72.10, Mehrwertsteuer auf Honorar sowie auf Auslagen ohne Grundbuchgebühren CHF 196.50).