Der Beschwerdeführer 1 wurde im Beschwerdeverfahren durch die selbe Rechtsanwältin vertreten wie die Beschwerdeführenden 4 und 5. Diese hat zwei separate Kostennoten eingereicht und führt dazu aus, dass sie von den Beschwerdeführenden 1-3, anders als von den Beschwerdeführenden 4 und 5, erst für das oberinstanzlichen Verfahren mandatiert worden sei und dass ihr durch die Vertretungen separate zeitliche Aufwendungen entstanden seien. Aufwendungen für beide Dossiers seien nicht doppelt erfasst worden.