c) Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem die erstinstanzlichen amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD38). Diese betragen gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids CHF 2620.–. d) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden 1 sowie 4 und 5 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).