Das Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie von den Beschwerdeführenden 2 und 3 erhoben wird, hat keinen nennenswerten Verfahrensaufwand verursacht und bleibt daher ohne Folgen bei der Verlegung der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführenden 1 sowie 4 und 5 obsiegen mit ihren Anträgen. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37).