erhoben wird, ist nicht darauf einzutreten. Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführenden 4 und 5 sind gutzuheissen. Die angefochtene Gesamtbaubewilligung ist aufzuheben und dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin ist der Bauabschlag zu erteilen. b) Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben.