Die noch unbewilligte Nutzung bei der bestehenden Restaurantterrasse bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und eine zuverlässige Beurteilung der Lärmimmissionen des streitigen Vorhabens ist nicht möglich. Mit der Erteilung der Baubewilligung könnte zudem kein formell rechtmässiger Zustand geschaffen werden. Das Bauvorhaben kann daher nicht bewilligt werden. Die vom Regierungsstatthalteramt erteilte Gesamtbewilligung muss aufgehoben und es muss der Bauabschlag erteilt werden. 4. Ergebnis und Kosten