j) Nach dem Gesagten ist eine Beurteilung des streitigen Vorhabens nicht möglich, so lange die baurechtliche Situation bei der bestehenden Restaurantterrasse, wo die Aussenbewirtungsfläche aktuell das baubewilligte Mass von 3,5 m x 6,5 m übersteigt, nicht bereinigt ist. Die Beschwerdegegnerin hat die ihr gewährte Gelegenheit zur Einreichung einer entsprechenden Projektänderung nicht wahrgenommen. Die noch unbewilligte Nutzung bei der bestehenden Restaurantterrasse bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und eine zuverlässige Beurteilung der Lärmimmissionen des streitigen Vorhabens ist nicht möglich.