Vielmehr beginnt die Verwirkungsfrist mit jeder wesentlichen Nutzungsänderung neu zu laufen, d.h. vorangegangene Nutzungen werden bei der Berechnung der Verwirkungsfrist nicht berücksichtigt.36 Im Falle einer Nutzung der unbewilligten Aussensitzplätze im Rahmen eines neuen Betriebskonzepts könnte demnach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden.