i) Auch aus den Regeln über die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch verlangt werden kann, wäre in einem allfälligen Baupolizeiverfahren der Gemeinde zu prüfen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte daraus kein Anspruch auf eine Nutzung nach einem neuen Betriebskonzept (klassischer Restaurantbetrieb statt Tea Room; Ausnutzung der gastgewerblich bewilligten Öffnungszeiten bis 00.30 Uhr bei schönem Wetter, während dies gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin bisher «selten bis nie» der Fall war35) abgeleitet werden.