eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung für eine baurechtlich unbewilligte Nutzung bewirkt nicht, dass diese Nutzung baurechtlich rechtmässig wird. Ohnehin schützt die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Eine widerrechtlich gewordene Nutzung wäre somit nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden müsste.34 Dies ist nicht der Fall, wenn wie hier bloss eine Sonnenstore angebracht sowie Stühle und Tische auf einer für Parkplätze befestigten Fläche aufgestellt werden. Die Besitzstandsgarantie greift also hier nicht.