Nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden Bauten und Anlagen, die aufgrund bisherigen Rechts bewilligt wurden oder unter dem bisherigen Recht bewilligungsfrei waren, in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Unter die Besitzstandsgarantie fallen demnach nur formell rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen.33 Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Verschiebung der Parkplätze und Erweiterung der Restaurantterrasse vor über 30 Jahren formell rechtmässig erfolgte. Dafür wäre eine Baubewilligung nötig gewesen; eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung für eine baurechtlich unbewilligte Nutzung bewirkt nicht, dass diese Nutzung baurechtlich rechtmässig wird.